Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Nach der Sächsischen Pflanzenabfallverordnung dürfen pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ausnahmsweise im April und Oktober werktags nur dann verbrannt werden, wenn das Liegenlassen auf dem Grundstück, das Kompostieren und die Entsorgung über die Biotonne oder in einer Grüngutsammelstelle nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
Im Landkreis Bautzen gibt es jedoch flächendeckend die Biotonne und Grüngutsammelplätze in zumutbarer Entfernung jedes Ortes. Wenn Sie also die Pflanzenabfälle nicht auf dem Grundstück liegenlassen, untergraben, kompostieren oder schreddern können, nutzen Sie besser die Biotonne oder bringen Sie sie zum nächsten Grüngutsammelplatz.
Das Landratsamt Bautzen geht Anzeigen nach und prüft in jedem konkreten Fall, ob die engen Voraussetzungen der Pflanzenabfallverordnung eingehalten wurden. Ist das nicht der Fall, verfolgt das Landratsamt das Verbrennen der Pflanzenabfälle als Ordnungswidrigkeit.
Ordnungsamt
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